Der Fall:
Der Dauerarbeitslose Karl Valentin will bei Hildegard von Bingen im Altersheim einen Ein-Euro-Job annehmen. Er hat Angst, daß ihm beim Arbeitslosengeld II
ein Abzug gemacht wird. Hildegard fragt an, ob sie Karl Valentin anmelden und Sozialversicherungsbeitrag oder Steuern abführen muß.
Die arbeitslose Liesel Karstadt möchte sich als Ballon-Verkäuferin im Rahmen
einer ICH-AG selbständig machen. Was ist die Voraussetzung?
Der arbeitslose Fettecken-Hersteller Jupp Beuys fragt nach, wie lange er im Jahr 2005 als 58-jähriger noch Arbeitslosengeld bekommt.
Die Lösung
1. Ein-Euro-Job
Der Gesetzgeber will den zukünftigen Beziehern von Arbeitslosengeld II die Möglichkeit von Ein-Euro-Jobs einräumen. Dies gilt nicht für Bezieher von
Arbeitslosengeld I oder sonstige Beschäftigte.
Um den Dauerarbeitslosen neue Beschäfigungsmöglichkeiten zu bieten, sollen kommunale und freie Träger sowie gemeinnützige Einrichtungen und Vereine der
Bundesagentur für Arbeit Angebote für Ein-Euro-Jobs unterbreiten.
Bei solchen Ein-Euro-Jobs handelt es sich nicht um ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis, bei dem gegen Arbeitsentgelt gearbeitet wird.
Vielmehr stellt der Zuverdienst lediglich eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen dar, die der Arbeitslosengeld II-Bezieher durch den Zusatzjob hat.
Aus diesem Grunde ist das erzielte
Zusatzeinkommen nicht sozialversicherungspflichtig. Es handelt sich dabei insbesondere auch nicht um einen Mini-Job (400-Euro-Job).
Aus diesem Grunde muß Altersheim-Betreiberin Hildegard für Karl Valentin
weder Sozialversicherungsbeiträge zahlen, noch eine Meldung an die Mini-Job-Zentrale erstatten.
2. Die ICH-AG
Seit dem 27.11.2004 sind die Regelungen zur Förderung der ICH-AG gesetzlich geändert worden. Als Voraussetzung für die Förderung einer ICH-AG durch die
Arbeitsagentur muß zukünftig eine fachkundige Stelle die Tragfähigkeit des Geschäftsvorhabens bestätigen. Die Tragfähigkeit des Geschäftskonzeptes von Liesel Karstadt muß deshalb zunächst geprüft und testiert
werden. Die Tragfähigkeitsprüfung kann z.B. durch die Industrie- und Handelskammer, durch Handwerkskammern oder berufsständische Kammern, Fachverbände oder Kreditinstitute vorgenommen werden. Die betreffenden
Bewerber müssen sich bei der Arbeitsagentur erkundigen, welche Testate von der Agentur akzeptiert werden.
Diese Prüfung der Tragfähigkeit soll einerseits dazu führen, daß die öffentlichen Gelder zur
Bezuschussung einer ICH-AG künftig sinnvoller eingesetzt werden. Zum anderen soll das Risiko für den Gründer einer ICH-AG gemindert werden und eine größere Sicherheit für die erfolgreiche Umsetzung der
Geschäftsidee gewährleistet sein. Dabei wird auch Mißbrauchsfällen eher vorgebeugt.
Die Regelung lehnt sich an die Förderung beim Überbrückungsgeld an, wo sie sich in der Vergangenheit bereits bewährt hat.
Sie verhindert auch, daß bei utopischen Geschäftsideen das Verschuldungsrisiko für Geschäftsgründungen deutlicher begrenzt wird.
3. Arbeitslosengeld
Wer zukünftig arbeitslos wird, erhält – jedenfalls zunächst – auch zukünftig Arbeitslosengeld als Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung. Nach
§ 129 SGB III beträgt der allgemeine Leistungssatz für Arbeitslose 60 % des pauschalierten letzten Netto-Arbeitsentgeltes. Für Arbeitslose mit mindestens einem Kind beträgt der erhöhte Leistungssatz 67 %.
Der Bemessungsrahmen für die Berechnung des Bemessungsentgeltes bzw. des pauschalierten Nettoentgeltes umfaßt 1 Jahr, berechnet ab dem letzten Tag des letzten versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses.
4. Anspruch auf Arbeitslosengeld
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt zunächst voraus, daß sich die Arbeitslosen bei der Arbeitsagentur persönlich arbeitslos gemeldet haben und eine
neue Beschäftigung suchen bzw. dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus erfordert der Anspruch auf Arbeitslosengeld versicherungspflichtige Tätigkeiten von mindestens 12 Monaten in den letzten 3
Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Der Arbeitslose muß also in dieser Rahmenfrist von 3 Jahren mindestens 12 Monate in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben. Die Rahmenfrist
von 3 Jahren wird ab dem 1. Februar 2006 auf 2 Jahre verkürzt. Dann muß der Arbeitslose in den letzten 2 Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit die 12 Monate versicherungspflichtige Arbeitstätigkeit zurückgelegt
haben.