Stand 2025
Der Fall:
Musikunternehmer Don Giovanni muss sein Musiktheater aus wirtschaftlichen Gründen personell verkleinern. Von den Geigern Vivaldi, Händel, Strauß und Telemann muss mindestens einer gehen, ebenso von den Sängern Leporello, Figaro, Dona Elvira und Salome. Die Tänzerinnen Mimi und Musette müssen wie das Ballett ganz gestrichen werden.
Don Giovanni hat gehört, dass die Sozialauswahl seit 1.1.2004 zu seinen Gunsten neu geregelt sei. Er fragt sich nun, was ist geblieben, was ist in der Sozialauswahl neu?
Die Lösung
1. Betriebsbedingte Kündigung
Die vom Unternehmer Don Giovanni bei den beabsichtigten Kündigungen zu beachtende Sozialauswahl findet nur bei betriebsbedingten Kündigungen statt, d.h. wenn der Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen wegen Wegfalls eines Arbeitsplatzes nicht weiterbeschäftigt werden kann.
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung wegen grober
Vertragsverletzung oder einer personenbedingten Kündigung wegen erheblicher Krankheitszeiten würde es keinen Sinn machen, einen anderen Arbeitnehmer anstelle des vertragsbrüchigen oder erkrankten Arbeitnehmer zu kündigen.
2. Gesetzliche Regelung
Die bei einer betriebsbedingten Kündigung vorzunehmende Sozialauswahl ist in § 1 Absatz 3 KSchG geregelt. Dies gilt für die alte wie für die neue
Gesetzesfassung.
Zur Erläuterung:
Wenn aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten, innerbetrieblicher oder außerbetrieblicher Probleme, Umsatzrückgang, Rückgang der Aufträge, Rationalisierung, Kostendruck etc. Arbeitsplätze wegfallen, so darf der Arbeitgeber nicht zwangsläufig denjenigen Arbeitnehmer kündigen, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist. Wenn z.B. von 100 Maschinenarbeitsplätzen 10 Arbeitsplätze entfallen, so darf der Arbeitgeber 10 Maschinenarbeiter kündigen, jedoch nicht zwangsläufig diejenigen an den stillgestellten Maschinen. Er muss vielmehr innerhalb der Gruppe der Maschinenarbeiter zur Kündigung auswählen, die sozial am wenigsten schutzwürdig sind und sich am Arbeitsmarkt noch am leichtesten behaupten. Diese Auswahl fällt aber im Einzelfall sehr schwer.
3. Betriebsbezogenheit
Das Kündigungsschutzgesetz an sich ist unternehmensbezogen, auch wenn das Gesetz z.B. im neuen § 23 Absatz 1 KSchG immer noch vom Betrieb statt vom Unternehmen spricht.
Die Sozialauswahl ist jedoch nach Wortlaut und ganz einhelliger Meinung betriebsbezogen vorzunehmen. Hat der Arbeitgeber / das Unternehmen jeweils einen Betrieb in Berlin, Hamburg und Köln, so müssen nicht die Maschinenarbeiter aller 3 Betriebe zusammengenommen und verglichen werden, sondern nur die Arbeiter jeweils in Berlin, in Hamburg oder in Köln. Normalerweise hat der dann gekündigte Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass statt seiner ein sozial besser stehender Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb gekündigt wird.
Das Problem hat Musikunternehmer Don Giovanni nicht, da er nur ein
Musiktheater betreibt.
4. Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer
In die soziale Auswahl sind nur die Arbeitnehmer einzubeziehen, die miteinander verglichen werden können. Entscheidend sind hierbei zum einen die Arbeitsaufgaben der Arbeitnehmer, ihre vertraglichen Verpflichtungen, ihre arbeitsvertraglichen Grenzen und ihre Stellung in der Betriebshierarchie.
Zum anderen sind entscheidend die Fähigkeiten und die Ausbildung der Arbeitnehmer und ihre Einsetzbarkeit im Betrieb.
Auf eine Kurzformel gebracht: Vergleichbar sind regelmäßig alle die Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten und vertraglichen Aufgaben
austauschbar sind. Es gilt das Prinzip der “horizontalen Vergleichbarkeit”. Im Ergebnis bedeutet dies, dass regelmäßig der angelernte Arbeiter mit den anderen angelernten Arbeitern, der Facharbeiter mit dem
einschlägig ausgebildeten Facharbeiter, die Industriekauffrau mit dem Industriekaufmann, der Meister mit dem Meister, der kaufmännisch ausgebildete Abteilungsleiter mit der anderen kaufmännisch ausgebildeten
kaufmännischen Abteilungsleiterin, bestimmte Spezialisten untereinander etc. vergleichbar sind.
Eine relativ kurze, dem Arbeitgeber zumutbare Einarbeitungszeit bei dem Wechsel des Arbeitsplatzes spielt dabei keine entscheidende Rolle. Ist eine längere Ausbildungszeit vonnöten, entfällt die Vergleichbarkeit.
Im Ergebnis ist somit der Geiger Vivaldi nicht mit dem Bass Leporello oder der Sopranette Dona Elvira, diese wiederum nicht mit den Tänzerinnen Mimi und Musette vergleichbar. Der Bass Leporello ist nicht mit der Sopranette Dona Elvira vergleichbar, aber im Zweifel sind die Tänzerinnen Mimi und Musette vergleichbar.
Ergebnis: Alle die vorstehend genannten rechtlichen Gesichtspunkte sind für den Unternehmer schwierig zu bewältigen, aber nicht neu, nicht von der Gesetzesänderung betroffen.