(Stand 2025)
Der Fall:
Arbeitnehmer Brentano wird von seinem Arbeitgeber Achim von Arnim betriebsbedingt gekündigt, weil mit der Fertigstellung der Sammlung “Des Knaben Wunderhorn” keine Arbeit mehr für Brentano vorhanden ist. Arbeitgeber Arnim macht ein Abfindungsangebot gemäß § 1 a KSchG. Brentano fragt, ob er bei Annahme des Angebots mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu rechnen hat.
Arbeitgeber Schubert will den alten 58jährigen Heine endlich kündigen. Die teure Abfindung nach § 1 a KSchG will er aber nur zahlen, wenn er aus der noch teureren Erstattungspflicht für das Arbeitslosengeld gegenüber dem Arbeitsamt herauskommt. Geht das?
Die Lösung
Der Gesetzgeber hat § 1 a KSchG geschaffen, um die Arbeitsgerichte zu entlasten und um unnötige Prozesse mit dem Ziel einer Abfindung zu verhindern.
Nach diesem Sinn und Zweck des Gesetzes kann es nicht richtig sein, wenn das Arbeitsamt dem Arbeitnehmer eine Sperrfrist gem. § 159 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB III bei der Zahlung des Arbeitslosengeldes nur deshalb
verhängt, weil der Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung geklagt hat.
Allerdings gibt es eine Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit (Stand 8/2003), in der es heißt:
“Bei einer rechtswidrigen Kündigung mit finanziellen Vergünstigungen kann eine Beteiligung des Arbeitnehmers an der Beendigung vorliegen, wenn der Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit erkannt hat oder die Rechtswidrigkeit für ihn offensichtlich war”.
Nach dieser Dienstanweisung könnte die Bundesagentur eine Sperrfrist verhängen, wenn die Rechtswidrigkeit der Kündigung erkennbar war. Dagegen geht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ebenso wie § 1 a KSchG davon aus, dass es legitim ist, wenn ein Arbeitnehmer bei einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und Einhaltung der Kündigungsfrist eine angebotene Abfindung ohne Prüfung annimmt und nicht klagt.
Trotzdem hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Verhängung einer Sperrfrist keine klarstellende gesetzliche Regelung im SGB III getroffen. Andererseits geht aus der Gesetzesbegründung des § 1 a KSchG deutlich hervor, dass die Abfindungsvereinbarung sowohl bei rechtmäßiger wie auch bei rechtswidriger Kündigung in gleicher Weise ermöglicht werden sollte.
In dieser Lage muss davon ausgegangen werden, das die Bundesagentur für Arbeit bzw. das zuständige Arbeitsamt bei der Durchführung des § 1 a KSchG im allgemeinen keine Sperrzeit verhängt. Dies ist nicht sicher, wäre aber ein Verstoß gegen den Geist des Gesetzes.
Allerdings bleibt es dem jeweiligen Arbeitsamt überlassen, im Einzelfall Umgehungstatbestände zu überprüfen und trotz der Vorgehensweise nach § 1 a KSchG im Einzelfall für das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit gemäß § 159 Absatz 1 Nr. 1 und 3 SGB III zu verhängen.
Fazit:
Ein gewisses Sperrzeit-Risiko bleibt für den Arbeitnehmer bei Verfahren nach § 1 a KSchG