Folge 140

Hilfe Kündigung – Die Abwicklung der Restansprüche (Stand 2026)

Der Fall:

Die gekündigten Arbeitnehmer Friedrich Schiller und Annette von Droste-Hülshoff wollen bei dem herzlosen Arbeitgeber Gottlob nicht weiterarbeiten. Sie wollen aber wenigstens eine ordnungsgemäße Abwicklung ihrer Restansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sicherstellen. An was ist zu denken?

Die Lösung

1. Schlußabrechnung

Für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer empfiehlt es sich, am Ende des Arbeitsverhältnisses eine Schlussabrechnung vorzunehmen, in der sämtliche noch offenen Vergütungsansprüche geregelt werden. Dazu gehören dann auch andere Ansprüche, wie Auslagen, Schadenersatzansprüche und der Austausch von Gegenständen, die sich im Eigentum des Vertragspartners befinden, sowie
Resturlaub.

Wenn alles geregelt ist, können die Parteien zur Sicherheit eine Abgeltungsklausel vereinbaren:

Damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, bekannter oder unbekannter Art erledigt.

2. Resturlaub

Der Resturlaub sollte innerhalb der Kündigungsfrist vom Arbeitgeber gewährt und angeordnet werden. Es ist wichtig, möglichst einvernehmlich festzustellen, wie hoch der Resturlaubsanspruch ist. Wird dieser bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gewährt, so ist dieses Problem gelöst.


3. Urlaubsabgeltung

Manchmal wird die Gewährung von Urlaub vergessen, manchmal ist auch aus betrieblichen Gründen eine Urlaubsgewährung nicht wünschenswert. Dies gilt vor
allem dann, wenn Abschlußarbeiten oder Übergabetätigkeiten noch zu verrichten sind.

Wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Resturlaub vorhanden ist, muss dieser gem. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz vom Arbeitgeber in Geld abgegolten werden. Die eigentliche Freizeitgewährung ist wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, aber die Zahlung des Entgeltes. Dieses
Entgelt muß dann mit der Schlußabrechnung vom Arbeitgeber abgerechnet und dem Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

4. Überstunden

Etwaige Überstundenansprüche sind spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Da mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein
Freizeitausgleich für Überstunden nicht mehr möglich ist, müssen auch Überstunden zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgerechnet und ausgezahlt werden.

Achtung: Im Streitfall muss der Arbeitnehmer jede einzelne Überstunde im Prozess darlegen und beweisen. Das kann sehr schwierig sein.

5. Fahrtkostenersatz, Auslagenersatz

Gerade dann, wenn der Arbeitnehmer im Zuge seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber finanziell in Vorleistung getreten ist, stehen dem Arbeitnehmer aus dem
Auftragsverhältnis Ausgleichsansprüche zu. Diese Auslagenersatzansprüche, Aufwendungen wie auch vereinbarter Fahrtkostenersatz wird manchmal bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergessen. Es ist jedoch schwierig und ärgerlich, wenn die Ansprüche dann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ausgleich sämtlicher Ansprüche noch geltend gemacht werden. Wichtig ist es deshalb, an diese Ansprüche zu denken.

6. Schadenersatz

Im Arbeitsverhältnis kann durch schuldhaftes Verhalten einen Schadensersatzanspruch sowohl beim Arbeitnehmer wie auch beim Arbeitgeber entstehen. Zumeist wird der Schadensersatzanspruch während des Arbeitsverhältnisses nicht geltend gemacht, um das Vertrauensverhältnis nicht zu stören und um eine Kündigung nicht zu provozieren.

Beabsichtigt eine Arbeitsvertragspartei generell, gegen den Vertragspartner Schadenersatz geltend zu machen, so empfiehlt es sich dringend, diese Schadensersatzansprüche ebenfalls im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
schriftlich, beziffert geltend zu machen und den Rechtsgrund dafür zu benennen.

Je länger das Arbeitsverhältnis beendet ist, desto mehr Probleme stehen bei der Geltendmachung von nachträglichen Schadensersatzansprüche. Durch Zeitablauf entstehen insbesondere auch Beweisschwierigkeiten bei einem späteren arbeitsgerichtlichen Verfahren.

7. Darlehen / Vorschüsse

Immer wieder gewährt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern aus verschiedenen Gründen ein Darlehen oder Vorschüsse auf die Lohnleistung. Auch diese Ansprüche müssen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglichst geltend gemacht und abgerechnet werden.

Umgekehrt gilt dies ebenfalls, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Darlehn gegeben haben sollte.

Ausnahmen bestehen nur dann, wenn ein schriftlicher Darlehensvertrag existiert und der Rückzahlungsmodus für das Darlehen unabhängig von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt ist. In diesem Falle geht die Regelung im Darlehensvertrag stets vor.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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