Der Fall:
Neben Franzl Grillparzer kündigt der fesche Arbeitgeber Gottlob auch die altgediente Chefsekretärin Roswitha von Gandersheim. Er will junges Blut für das
modernisierte Unternehmen. Roswitha will klagen, traut sich aber eine Klageerhebung alleine nicht zu. Was soll sie tun?
Die Lösung:
1. Klageerhebung am Arbeitsgericht
Roswitha von Gandersheim könnte zu der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts gehen und dort ihre Klage zu Protokoll geben. Dazu reicht es aus, daß sie
mit den notwendigen Unterlagen (Kündigungserklärung, Abrechnungen etc.) zum Arbeitsgericht geht. Dort muß sie bei der Rechtsantragsstelle ihr Anliegen vortragen. Dann wird ihre Klage zu Protokoll genommen. Sie
braucht lediglich unterschreiben. Dadurch entstehen keine speziellen Kosten. Das Arbeitsgericht veranlaßt alles weitere. Roswitha wird ebenso wie ihr Arbeitgeber Gottlob eine Ladung zum Gütetermin erhalten.
Achtung: Die Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht kann dem rechtsuchenden Arbeitnehmer sagen, was zu tun ist und bei der Klageerhebung Hilfestellung leisten. Allerdings darf das Arbeitsgericht nicht eine
ausführliche Rechtsberatung und Betreuung der Klägerin Roswitha durchführen. Dafür wären Rechtsanwälte und Gewerkschaften zuständig.
2. Klageerhebung durch Rechtsanwalt
So wie die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgen kann, kann Roswitha auch einen Rechtsanwalt beauftragen, für sie die Kündigungsschutzklage beim
Arbeitsgericht zu erheben. Der Rechtsanwalt wird sie beraten und die notwendigen Schritte dann unternehmen. Roswitha muß allerdings die Kosten ihres Rechtsanwalts beim Arbeitsgericht selbst tragen, egal ob sie
gewinnt oder verliert. § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz schreibt vor, daß in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht jede Partei ihre Vertretungskosten, d.h. ihre Rechtsanwaltskosten selbst trägt, egal ob sie
gewinnt oder verliert! Aus diesem Grunde muß sich Roswitha Gedanken darüber machen, wie hoch die Kosten der Rechtsanwaltsvertretung sind und was sie im Prozeß gewinnen kann. Gerade bei einer Kündigung ist jedoch
die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in der Regel lohnend.
3. Rechtsschutzversicherung
Sofern die Chefsekretärin Roswitha eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, trägt diese möglicherweise die Kosten des Prozesses. Wichtig ist
allerdings, daß die Rechtsschutzversicherung auch den Arbeitsrechtsschutz umfaßt!
Dann muß Roswitha oder der von ihr beauftragte Rechtsanwalt eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einholen.
Wird diese Deckungszusage gegeben, trägt die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Verfahrens.
4. Prozeßkostenhilfe
Ist der gekündigte Arbeitnehmer finanziell nicht in der Lage, einen Rechtsanwalt zu bezahlen, so kann er die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beim
Arbeitsgericht selbst oder über seinen Anwalt beantragen. Prozeßkostenhilfe ist dann zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer entweder ein sehr niedriges Einkommen, z.B. auf Sozialhilfeniveau hat. Es ist zum anderen
dann auch zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer hohe Unterhaltsverpflichtungen oder hohe Belastungen durch Ratenzahlungen gegenüber von Banken oder anderer Art hat.
Die Chefsekretärin Roswitha wird allerdings
für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe kaum in Betracht kommen. Zum einen hat sie ein hohes Einkommen, damit auch ein hohes Arbeitslosengeld. Zum anderen hat sie keine Unterhaltsverpflichtungen.
5. Klageerhebung durch Gewerkschaft
Sofern die Arbeitnehmerin Roswitha Gewerkschaftsmitglied ist, genießt sie Rechtsschutz durch ihre Gewerkschaftsmitgliedschaft. In diesem Fall kann sie
sich wegen der Klageerhebung direkt an ihre Gewerkschaft wenden. Dann wird entweder ihre Gewerkschaft die Klage erheben, oder Roswitha an die DGB-Rechtsschutz-GmbH verweisen. Die dortigen
Rechtsschutz-Angestellten sind berechtigt, Klage für ihre Gewerkschaftsmitglieder zu erheben und zu führen.
Wegen des Rechtsschutzes entstehen dann keine Kosten für die Klage der Gewerkschaftsmitglieder.
6. Klage durch den Arbeitgeberverband
Immer wieder klagen auch Arbeitgeber gegen Arbeitnehmer. Wenn z.B. der Arbeitgeber Gottlob Schadenersatz gegen seine Arbeitnehmer Roswitha oder
Grillparzer wegen Schlechtleistung im Arbeitsverhältnis, Verursachung von Schäden, Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und aus anderen Gründen hat, kann er ebenfalls Klage erheben.
Sofern der Arbeitgeber
Mitglied im Arbeitgeberverband oder als Handwerker in einer Innung ist, wird der Arbeitgeberverband oder die Innung ihm kostenlosen Rechtsschutz gewähren und mit seinen Fachleuten oder Rechtsschutzbeauftragten
für ihn Klage erheben.