Der Fall:
Der forsche Arbeitgeber Gottlob hat dem gemütlichen Buchhalter Franz Grillparzer samt seiner Ärmelschoner gekündigt: Umstellung auf EDV, fehlende
Flexibilität von Grillparzer.
Franzl ist todtraurig. Er liebt seine staubigen Aktenschränke ebenso wie den Heurigen in Grinzing. Er will klagen. Aber wie? Mit oder ohne Anwalt? Allein fühlt er sich hilflos.
Wo kann er sich beraten?
Die Lösung
1. Arbeitslosmeldung
Bevor der hilflose Franzl sich überhaupt beraten läßt, muß er sich nach neuestem Recht unbedingt nach Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsamt
arbeitslos melden!
Neu: In der Vergangenheit reichte es, daß der Arbeitnehmer sich am 1. Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos meldete. Das ist abgeschafft. Der Arbeitnehmer muß sich unverzüglich nach dem
Erhalt der Kündigung arbeitslos melden. Anderenfalls riskiert er eine Sperrfrist oder das Ruhen des Arbeitslosengeldes.
2. Selbst ist der Gekündigte
Wer gekündigt ist und Rechtsrat sucht, kann versuchen, sich zunächst selbst kundig zu machen. Dafür gibt es viele Veröffentlichungen, insbesondere in
Buchform.
Achtung: Es kann schon hilfreich sein und weiterhelfen, wenn Sie diese Folgen des Arbeitsrechts über mehrere Jahre sammeln und ordnen. Dann werden viele Ihrer Fragen beantwortet!
Die umfangreiche
Literatur kann auch zur Verwirrung führen. Hier muß jeder selbst entscheiden, was für ihn verständlich und geeignet ist.
Tip: Es gibt diverse Bücher, auch des Autors Rühle: Guter Rat im Arbeitsrecht,
Schaub/Rühle, 3. Auflage, Beck-Rechtsberater im dtv.
3. Beratung beim Arbeitsgericht
Bei jedem Arbeitsgericht ist eine Rechtsantragsstelle vorhanden. An diese Rechtsantragsstelle kann sich der Rechtsuchende wenden. Sie hilft dem
Betreffenden weiter bei der Frage, was er tun kann, wenn er z.B. gekündigt wurde, wenn er Lohnansprüche offen hat, wenn der Arbeitgeber das Zeugnis verweigert, wenn die Papiere nicht ausgefüllt übergeben wurden
etc.
Es ist die Aufgabe der Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht, Klagen des Rechtsuchenden zu Protokoll zu nehmen und den vom Rechtsuchenden gewünschten Prozeß sachgerecht in die Wege zu leiten.
Alle diese Leistungen der Rechtsantragsstelle sind kostenlos.
Achtung: Die Rechtsantragsstelle ist jedoch nicht in der Lage und nicht berechtigt, dem Rechtsuchenden oder Arbeitnehmer eine Rechtsberatung im
eigentlichen Sinne zu geben. Die Rechtsantragsstelle kann zwar Antwort geben auf die Frage, was bei einer Kündigung zu tun ist, bei Lohnrückständen etc. Nach dem Rechtsberatungsgesetz ist jedoch die eigentliche,
tiefer gehende und umfassende Rechtsberatung alleine den Rechtsanwälten, für Gewerkschaftsmitglieder den Gewerkschaften und für Arbeitgeber den Arbeitgeberverbänden vorbehalten.
Soweit Franz Grillparzer weiß,
was er will und seine Unterlagen zusammen hat, könnte er sich über die Frage seiner weiteren Schritte an die Rechtsantragsstelle wenden.
4. Beratung durch Rechtsanwälte
Wenn Grillparzer sich aber sehr unsicher fühlt und nicht weiß, was er eigentlich tun soll, so ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt angebracht.
Dieser kann mit ihm die verschiedenen Aspekte seiner Kündigung und seiner durch die Kündigung erwachsenden Probleme durchsprechen. Er kann die Alternativen aufzeigen, womit zu rechnen ist, wenn Grillparzer
diesen oder jenen Weg beschreitet.
5. Welchen Anwalt nehme ich?
Grundsätzlich muß jeder Rechtsanwalt in der Lage sein, einen rechtsuchenden Arbeitnehmer zu beraten. Allerdings gibt es seit einigen Jahren spezielle
“Fachanwälte für Arbeitsrecht”. Diese Fachanwälte sind spezialisiert. Sie bekommen diesen Titel nur, wenn sie eine bestimmte Anzahl von Arbeitsgerichtsverfahren geführt haben und einen entsprechenden
Leistungsnachweis erbrachten. Aus diesem Grunde ist die Einschaltung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht durchaus erwägenswert.
6. Kosten / Rechtsschutzversicherung
Die Beratung durch einen Rechtsanwalt kann nicht kostenlos sein, da der Rechtsanwalt von seinem Beruf leben muß. Für eine Beratung muß mit einer
entsprechenden Beratungsgebühr gerechnet werden.
Sofern der Arbeitnehmer jedoch eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht abgeschlossen hat, wird im Zweifel diese Rechtsschutzversicherung diese
Beratungskosten tragen. Dazu muß zunächst eine Rückfrage bei der Versicherung getätigt werden.
Achtung: Es reicht nicht eine allgemeine Rechtsschutzversicherung (Verkehrsrechtschutz, Mietrechtschutz,
Familienrechtschutz) aus. Die Rechtsschutzversicherung muß sich auch auf das Arbeitsrecht erstrecken. Bitte die Police vorher nachschauen!
7. Beratung durch Gewerkschaft / Arbeitgeberverband
Für Gewerkschaftsmitglieder besteht ein gewerkschaftlicher Rechtsschutz. Dies bedeutet, daß der gekündigte Grillparzer als Gewerkschaftsmitglied sich an
seine zuständige Gewerkschaft wenden kann. Entweder gewährt diese selbst Rechtsschutz. Die andere Möglichkeit wäre, daß die zuständige Gewerkschaft Franz Grillparzer zur DGB-Rechtsschutz GmbH schickt und die
dortigen Rechtsschutzangestellten die Beratung durchführen.
Für Arbeitgeber gilt entsprechendes, wenn sie Mitglied im zuständigen Arbeitgeberverband oder als Handwerker in der zuständigen Innung sind. Auch
dann umfaßt die Mitgliedschaft den Arbeitsrechtsschutz.