Der Fall:
Arbeitnehmer Friedrich Schiller und die gekündigte Annette von Droste-Hülshoff überlegen, ob sie gegen ihre Kündigung und den schwierigen Arbeitgeber Gottlob klagen sollen, dem sie ohnehin nicht mehr vertrauen.
Wenn sie klagen, wie geht das? An wen wendet man sich? Wichtiger noch: Wie hoch sind die Kosten, die auf die dann vielleicht arbeitslosen Arbeitnehmer zukommen?
Andererseits ist die Frage: Was geschieht, wenn die Kündigung nicht angegriffen wird? Gibt es Nachteile beim Arbeitsamt, gar eine Sperrfrist?
Die Lösung
1. Soll ich klagen?
Diese Frage stellt sich jedem Gekündigten relativ schnell. Er hat nicht viel Zeit zu verlieren. In den meisten Fällen muss die Klagefrist von 3
Wochen nach Zugang der Kündigung gemäß § 4 KSchG eingehalten werden. Die Einhaltung dieser Frist empfiehlt sich in jedem Falle. Deshalb muss die Frage schnell gestellt und beantwortet werden.
Dazu kann auch Rechtsrat eingeholt werden. Hier hilft eine Vorsprache bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts. Es kann auch eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft hilfreich sein. Soweit kein Rechtsschutz besteht, muss jedoch beim Anwalt ein Honorar bezahlt werden.
Diese Investition kann sich jedoch wirklich lohnen!
2. Rettet die Klage den Arbeitsplatz?
Das Kündigungsschutzgesetz will zwar vom Sinn und Zweck her den Arbeitsplatz für den zu Unrecht gekündigten Arbeitnehmer retten. Jedoch steht schon seit Jahrzehnten steht, dass das Kündigungsschutzgesetz gerade diese Funktion nicht erfüllt. Weit mehr als 90 % der gekündigten Arbeitnehmer kehren – ob mit oder ohne Klage – nicht wieder an ihren Arbeitsplatz zurück.
Der Arbeitnehmer darf deshalb nicht damit rechnen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, durch die Klage den Arbeitsplatz zu retten. Oft ist schon die Kündigung, insbesondere aber dann durch die Klage das Klima zwischen den Kontrahenten recht verstimmt.
Deshalb wird regelmäßig über die Zahlung einer Abfindung gegen Ausscheiden verhandelt. Die Kündigungsschutzklage ist so eher eine Abfindungsklage.
Will der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz retten, so empfiehlt es sich, im Prozess bei der Argumentation auf Sachlichkeit und Zurückhaltung zu achten. Je heftiger die gegenseitigen Vorwürfe prasseln, umso weniger ist eine weitere Zusammenarbeit schon menschlich vorzustellen.
Der Arbeitnehmer kann auch versuchen, über den gesetzlichen oder allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch sich eine “Prozessbeschäftigung” während des laufenden Kündigungsschutzprozesses zu erstreiten. Voraussetzung dafür ist ein Obsiegen in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht, wenn der Arbeitgeber dagegen in die Berufung geht.
Dann hat er wenigstens den Arbeitsplatz für eine gewisse Zeit während des weiter laufenden Prozesses erhalten. Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass auch während der Prozessbeschäftigung oft erhebliche Spannungen zu ertragen sind.
Achtung: Die Beschäftigung während des Prozesses kann gefährlich sein, wenn der Arbeitgeber auf einen Fehler / Entgleisung des Arbeitnehmers wartet, um fristlos zu kündigen. Deshalb ist korrektes Verhalten notwendig!
3. Obsiegen des Arbeitnehmers – ein Triumph?
Wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess gewinnt und in den Betrieb gegen den Willen des Arbeitgebers zurückkehrt, so ist die Freude bei ihm zumeist getrübt.
Die Erfahrung zeigt, dass die Weiterbeschäftigung im Arbeitsverhältnis vor allem dann funktioniert, wenn sie im Prozess durch einen Vergleich von beiden Seiten freiwillig vereinbart und gewollt ist. Eine solche vergleichsweise Lösung ist stets vorzuziehen.
4. Welche Nachteile entstehen ohne Klage?
Akzeptiert der Arbeitnehmer die Kündigung durch den Arbeitgeber, so kann dies über den Verlust des Arbeitsplatzes hinaus mit weiteren Nachteilen
verbunden sein, muss es aber nicht.
Entscheidend ist: Wer Nachteile vermeiden will, muss darauf achten, dass stets die einschlägige Kündigungsfrist eingehalten ist!
Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten ist, kann dies Probleme einerseits bei der Arbeitsplatzsuche geben. Neue Arbeitgeber werden misstrauisch. Zum anderen aber muss der Arbeitnehmer mit Nachteilen beim Arbeitslosengeld bzw. der Arbeitsagentur rechnen.
Achtung: Eine scheinbar besonders schlaue Lösung scheint für manche Arbeitsvertragsparteien darin zu bestehen, per Vergleich die Kündigungsfrist abzukürzen und die eingesparte Brutto-Vergütung als Abfindung
“netto für brutto” zu zahlen.
Diese Lösung ist höchstens für den Arbeitgeber von Interesse. Der Arbeitnehmer hat gravierende Nachteile. Da die Kündigungsfrist nicht eingehalten ist, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für diese gesamte Zeit nach § 158 SGB III. Bei “unkündbaren” Arbeitnehmern kann das Arbeitslosengeld bis zu 18 Monaten ruhen.
Sollte die Sozialversicherung jedoch von diesem “Deal” erfahren, muss
außerdem der Arbeitgeber die in der echten Kündigungsfrist normalerweise anfallenden Sozialversicherungsbeiträge abführen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile!). Die Rechtsprechung geht nämlich zu Recht davon aus, dass in einem solchen Fall in der Abfindung versteckter, sozialversicherungspflichtiger Lohn enthalten ist.