Folge 131

Kündigungsschutzgesetz I



Der Fall:


    Der furiose Arbeitgeber Gottlob wirft die Arbeitnehmerin Richarda Huch aus dem Arbeitsverhältnis. Den Grund für die Kündigung will er nicht nennen.

    Den Arbeitnehmer Friedrich Schiller kündigt er wegen Wirtschaftsspionage in 2 leichteren Fällen ordentlich. Die gemütskranke Caroline von Günterode wird wegen viel zu häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten
    gekündigt. Der fromme Paul Gerhard kommt mit einer betriebsbedingten Kündigung unter die Räder.

    Alle Arbeitnehmer gehen zum Arbeitsgericht, berufen sich auf das Kündigungsschutzgesetz und halten die Kündigung
    für unwirksam.



Die Lösung:



1. Was ist der Kündigungsgrund?


    Für die gekündigten Arbeitnehmer ist es sehr wichtig zu wissen, was der Kündigungsgrund ist. Sonst kann der Arbeitnehmer nicht zielgerichtet beurteilen,
    ob er sich mit Erfolg gegen die Kündigung vor Gericht wehren kann.

    Die Angabe des Kündigungsgrundes ist auch wichtig für die Anhörung des Betriebsrates. Der Arbeitgeber muß dem Betriebsrat den Kündigungsgrund
    substantiiert und verständlich mitteilen.

    Die Geheimhaltungspolitik des furiosen Gottlob gegenüber Richarda Huch bringt deshalb nichts. Zum einen kann er den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß hören. Zum anderen
    muß er spätestens im gerichtlichen Verfahren den Kündigungsgrund offenbaren und beweisen.



2. Kündigung ohne Kündigungsgrund


    Gleichwohl kommt es in der Praxis immer wieder vor, daß im Kündigungsschreiben der Kündigungsgrund nicht genannt ist. Dies kann zum einen auf
    Rücksichtnahme und Fürsorge des Arbeitgebers beruhen. Ist der Kündigungsgrund verhaltensbedingt, werden dem Arbeitnehmer erhebliche Pflichtverletzungen vorgeworfen, so ist es nicht dienlich, diese
    Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben aufzunehmen.

    Ist dagegen die Kündigung betriebsbedingt, so gibt es keinen Grund, dies im Kündigungsschreiben zu verbergen.

    Grundsätzlich verlangt der Gesetzgeber
    zwar eine schriftliche Kündigung. Er verlangt aber nicht, daß die Kündigung auch schriftlich begründet wird. Ein Nachschieben des Kündigungsgrundes im Prozeß ist deshalb generell möglich. Sofern ein Betriebsrat
    existiert, muß der Betriebsrat aber zuvor ordnungsgemäß zu den Gründen angehört worden sein.

    Achtung: Es gibt Ausnahmen von der Befreiung vom Begründungszwang!. In diversen Tarifverträgen, z.B. im
    Öffentlichen Dienst, wird verlangt, daß bei verschiedenen Kündigungen, insbesondere bei außerordentlichen Kündigungen die Kündigungsgründe auch tatsächlich benannt werden. In diesen Fällen kann aufgrund der
    Regelung des Tarifvertrages der Begründungszwang Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung sein.

    So ist dies insbesondere bei der Kündigung von Auszubildenden nach § 15 Berufsbildungsgesetz. Hier muß der
    Ausbilder stets die Kündigungsgründe verständlich in dem Kündigungsschreiben aufnehmen.



3. Gründe nach dem Kündigungsschutzgesetz


    Sofern der Arbeitnehmer aufgrund der Dauer der Beschäftigung von mehr als 6 Monaten und aufgrund der Beschäftigtenzahl im Betrieb Kündigungsschutz nach
    dem Kündigungsschutzgesetz genießt, so ist die Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers eingeschränkt.

    Der Gesetzgeber hat bestimmt, daß der Arbeitgeber bei der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes nur aus 3
    Gründen das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen darf. Diese sind:

    – betriebsbedingte Gründe,

    – verhaltensbedingte Gründe, oder

    – personenbedingte Gründe / Krankheit.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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