Der Fall:
Arbeitgeber Gottlob muß rationalisieren. Er will einen jungen, schlanken Betrieb schaffen, den er gut weiterverkaufen kann.
Der herzlose Gottlob
kündigt zunächst die altgedienten Geistesarbeiter Walter von der Vogelweide und Oswald von Wolkenstein. Von den teuren Technikern fliegen Klopstock, Grimmelshausen und der Schwerbehinderte Gryphius raus.
Von
den jungen Mitarbeitern kündigt Gottlob den stets lustigen Trollingerfreund Ludwig Uhland, die schwangere Bettina von Arnim und die gemütskranke Caroline von Günterode.
Als Betriebsrat Friedrich von Spee protestiert, fliegt er gleich mit.
Die Gekündigten sind hilflos. Was können oder sollen sie tun?
Die Lösung:
1. Kurz überlegen – schnell handeln
Wer gekündigt ist, hat nicht viel Zeit zur Trauerarbeit. Er muß sich schnell darüber klar werden, was er will. Dann muß er handeln. In den meisten Fällen
hat er nämlich nur eine Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung, um zum Beispiel Kündigungsschutzklage einzureichen. Wer zu lange wartet, hat in der Regel schon verloren.
Entscheidend ist: Der Gekündigte
muß wissen, was er will. Dann sollte er Rechtsrat einholen zur Frage, was von seinen Zielen rechtlich durchsetzbar ist.
2. Checkliste – Teil II:
Nach der ersten Prüfungsphase und der Frage nach dem allgemeinen Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes sowie den Schutz durch die
Betriebsratsanhörung folgt in der 2. Phase die Prüfung nach Vorliegen eines besonderen Kündigungsschutzes. Nicht alle Arbeitnehmer haben einen besonderen Kündigungsschutz, aber mehr Arbeitnehmer als im
allgemeinen gedacht.
– Liegt eine Schwerbehinderung vor? Hat der gekündigte Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung die Anerkennung als Schwerbehinderter beim Versorgungsamt beantragt? Hat sich der
Betreffende eine amtliche Bestätigung über die Antragstellung mit Datum geben lassen oder kann diese Bestätigung mit Datum noch besorgt werden?
– Ist eine Schwerbehinderung vorhanden und amtlich anerkannt,
wie hoch ist der Grad der Behinderung?
– Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50: Ist ein Antrag beim Arbeitsamt auf Gleichstellung gestellt worden? Ist ein amtlicher Gleichstellungsbescheid schon
erfolgt?
– Lag bei Zugang der Kündigung eine Schwangerschaft vor?
– Befand sich der Gekündigte beim Zugang der Kündigung im Mutterschutz oder in der Elternzeit?
– Besonderer Kündigungsschutz bei der
Ausübung bestimmter parlamentarischer Ämter, wie z.B. Bundestags- oder Landtagsabgeordneter, Mitglieder der Gemeindeparlamente, Gemeinderäte, Kreistagsmitglieder und Mitglieder von Beiräten, z.B.
Ausländerbeirat. Hier ist eine ordentliche Kündigung während der Amtszeit und in einem Nachwirkungszeitraum untersagt.
– Liegt bei Zugang der Kündigung ein besonderer Kündigungsschutz vor wegen
Betriebsratstätigkeit, Nachrücker auf der Betriebsratsliste, Wahlvorstand oder Wahlbewerber für eine Betriebsratswahl?
Sind diese Dinge geprüft, so stellt sich weiter die Frage nach dem Kündigungsschutz, aber
insbesondere auch danach, was der Gekündigte im Einzelnen unternehmen soll:
– Was genau ist der Kündigungsgrund? Ist der Kündigungsgrund schriftlich oder mündlich benannt und konkretisiert?
– Liegt ein
Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz vor? Gilt das Kündigungsschutzgesetz für den gekündigten Arbeitnehmer?
– Liegt ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vor?
– Liegt ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund vor?
– Liegt ein personenbedingter Kündigungsgrund vor, d.h. vor allem Kündigung wegen Krankheit?
Fortsetzung folgt.