Folge 97

Riester-Rente II



Der Fall:


    Arbeitnehmerin Venus gehört zum anspruchsberechtigten Personenkreis für die Riester-Rente, die selbständig tätige Martina ebenfalls, sofern sie aufgrund
    ihrer geringen Vergütung versicherungspflichtig ist (z.B. als Schein-Selbständige).

    Bevor beide Arbeitnehmerinnen sich über Jahrzehnte für die Riester-Rente festlegen, wollen sie aber wissen, wie hoch ihre
    Mindestbeiträge sind. Außerdem wollen sie wissen, wie hoch die Zulagenförderung tatsächlich ist. Arbeitgeberin Steffi weiß daraufhin keine Antwort. Viele Ratgeber machen Hoffnungen, drücken sich aber nicht
    verständlich aus.



Die Lösung:



1. Höhe der Zulage


    Die Zulage und ihre Höhe ist stets abhängig vom Familienstand und der Kinderzahl.


    Alleinstehender:


    Für den Alleinstehenden beträgt die
    Grundzulage im Jahr 2002 38 Euro. Diese Zulage erhöht sich alle 2 Jahre um jeweils 38 Euro (Zulagenhöhe 2004: 76 Euro etc.) Im Jahr 2008 ist die Endstufe mit einer Zulagenhöhe von 150 Euro pro Jahr erreicht.
    Danach gibt es keine weiteren Steigerungen der Zulage.


    Ehepaare:


    Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten steht die Grundzulage von 38 Euro in 2002 / 154 Euro ab 2008 jedem der beiden
    Ehepartner zu. Voraussetzung ist, daß beide Ehepartner eigenständige Altersversorgungsansprüche erwerben. Die Riester-Rente und Förderung ist auch dann möglich, wenn nur ein Ehepartner steuer- und
    sozialversicherungspflichtige Einnahmen hat. Voraussetzung ist allerdings, daß der nichtverdienende Ehepartner ebenfalls seinen Mindesteigenbeitrag leistet!


    Kinder:


    Für jedes kindergeldberechtigte
    Kind wird eine Kinderzulage gezahlt. Die Kinderzulage beträgt im Jahr 2002 46 Euro. Sie steigt alle 2 Jahre um weitere 46 Euro (z.B. 2004 insgesamt 92 Euro). Die Kinderzulage beträgt im Jahr 2008 185 Euro pro
    kindergeldberechtigtem Kind.


    Achtung:


    Die Kinderzulage wird nur solange gezahlt, wie das jeweilige Kind kindergeldberechtigt ist. Der Arbeitnehmer, der sich zwischen der Riester-Rente und der
    klassischen Entgeltumwandlung zu entscheiden hat, muß genau prüfen, wie lange ihm die interessante Kinderzulage überhaupt noch zusteht! Bei länger laufenden Versorgungsverträgen muß wegen der selbständig
    werdenden Kinder damit gerechnet werden, daß die staatliche Zulage später massiv absinkt.



2. Mindesteigenbeitrag


    Die vorgenannten Zulagen werden nur in voller Höhe gezahlt, wenn der begünstigte Arbeitnehmer seinen Mindesteigenbeitrag zur Riester-Rente geleistet hat.
    Der Mindest-Eigenbeitrag beträgt

    – in den Jahren 2002/2003 1 %,

    – in den Jahren 2004/2005 2 %,

    – in den Jahren 2006/2007 3 %,

    – ab dem Jahr 2008 jährlich 4 %

    der im vorangegangen Kalenderjahr
    erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes.



3. Sockelbetrag


    Im Einzelfall kann es sein, daß bereits alleine die staatlichen Zulagen die Mindestaufwendungen von 4 % des vorangegangenen beitragspflichtigen
    Jahreseinkommens erreichen oder gar übersteigen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn eine größere Kinderzahl vorhanden ist. In diesem Falle muß der Begünstigte und ggf. sein Ehepartner gleichwohl zur
    Erlangung der vollen Zulage mindestens einen

    bestimmten Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag

    leisten.

    Dieser Sockelbetrag beläuft sich von 2002 bis 2004 auf

    – 45 Euro für Steuerpflichtige ohne Kinderzulage,

    – 38 Euro für Steuerpflichtige mit einer Kinderzulage,

    – 30 Euro für Steuerpflichtige mit mehreren Kinderzulagen.

    Der Sockelbetrag beläuft sich ab 2005 auf

    – 90 Euro für Steuerpflichtige ohne Kinderzulage,

    – 75 Euro für Steuerpflichtige mit einer Kinderzulage,

    – 60 Euro für Steuerpflichtige mit mehreren Kinderzulagen.



4. Sonderausgabenabzug


    Der Sonderausgabenabzug wird nur gewährt, wenn er aufgrund der hohen Steuerbelastung günstiger ist, als die Zulage. Die Günstigkeitsprüfung wird von Amts
    wegen durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers vorgenommen.



5. Steuer- und Sozialversicherungspflicht


    Die Riester-Rente stellt Entgeltumwandlung aus dem Netto-Entgelt dar. Dies bedeutet, daß vom Arbeitgeber bereits volle Steuer- und
    Sozialversicherungsbeiträge abgeführt sind. Auf den Nettobetrag erfolgt dann die staatliche Förderung.

    Die Erträge aus der Riester-Rente unterliegen allerdings – soweit sie nicht nach § 10 a EStG gefördert
    wurden, voll der

    nachgelagerten Besteuerung

    im Rentenfall gem. § 22 Nr. 5 EStG.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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