Folge 96

Riester-Rente I



Der Fall:


    Arbeitgeberin Steffi beschäftigt in ihrem Tenniszirkus die Arbeitnehmer Serena, Venus und Boris. Serena hat mit Steffi bereits eine klassische
    Entgeltumwandlung (ihr 13. Monatsgehalt) vereinbart. Nun hört Serena von der Riester-Rente und will auch noch eine Riester-Rente.

    Venus dagegen will nur eine Riester-Rente abschließen, ihr restliches Geld auf
    Weltreisen verjubeln.

    Boris ist Großverdiener. Er ist zwar bei Steffi im Tenniszirkus als Arbeitnehmer beschäftigt, aufgrund seines hohen Einkommens aber über der Beitragsbemessungsgrenze. Er ist deshalb nur
    freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Gleichwohl will er auch eine Riester-Rente.

    Martina Tilova ist selbständig. Sie tritt ab und zu im Tenniszirkus von Steffi auf. Auch sie will eine
    Riester-Rente. Igor schließlich ist Sozialhilfebezieher. Auch er will im Alter die Riester-Rente genießen.

    Steffi ist ratlos. Mit wem kann sie eine Riester-Rente vereinbaren? Was ist überhaupt die
    Riester-Rente?



Die Lösung



1. Grundsätze


    Es ist zu unterscheiden zwischen der klassischen Entgeltumwandlung und der sog. Riester-Rente. Der Gesetzgeber hat im Bereich des Betriebsrentengesetzes
    die klassische Entgeltumwandlung geregelt. Mit der Riester-Rente hat er eine spezielle Form der Entgeltumwandlung geschaffen.

    Dabei hat er es sich zur Aufgabe gemacht, mittels erheblicher finanzieller
    Zuwendungen von ca. 10 Mrd. Euro jährlich den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere für Arbeitnehmer, zu unterstützen.

    Die Riester-Rente kennt 2 Förderungsarten, nämlich entweder

    – Gewährung einer staatlichen Zulage oder

    – die Steuervergünstigung über den Sonderausgabenabzug gem. § 10 a EStG.

    Die scheinbare Großzügigkeit des Staates bei der Gewährung von Zulagen bzw. von
    Steuervorteilen darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß die klassische Entgeltumwandlung, für die es keine Zulagen gibt, einen gravierenden Vorteil für die Arbeitnehmer besitzt:

    – Bei der klassischen
    Entgeltumwandlung kann der Arbeitnehmer Brutto-Beträge steuerbegünstigt und bis zum Jahr 2008 einschließlich weitgehend sozialabgabenfrei in seine Altersvorsorge einstellen. Die bei Rentenauszahlung erfolgende
    nachgelagerte Versteuerung ist in der Regel aufgrund von Freibeträgen etc. erheblich niedriger als der Steuersatz zur aktiven Zeit.

    – Bei der Riester-Rente dagegen muß der Arbeitnehmer zunächst in vollem
    Umfang Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abführen. Die Riester-Rente wird aus Beiträgen gebildet, die vom voll versteuerten und verbeitragten Nettoentgelt abzuführen sind.



    Dies bedeutet im Klartext:

    Die staatlichen Leistungen im Rahmen der Riester-Rente, nämlich die Zulage oder die Steuerbegünstigung gleichen zunächst nur einen Teil der Bruttolohnbestandteile aus, die der Arbeitnehmer zuvor schon abgeführt hat. Nur im Bereich niedrigerer Einkommen oder einer großen Kinderzahl können die staatlichen Zuschüsse dann höher liegen, als die vom Staat zunächst abgeführten Bruttovergütungsbestandteile.



2. Zertifizierung


    Die staatliche Förderung nach der Riester-Rente unterliegt Richtlinien, die im “Altersvorsorge-Verträge-Zertifizierungsgesetz” geregelt sind.


    Beachte:

    Das staatliche Zertifikat stellt kein “Gütesiegel” dar, es bescheinigt nur, daß das Produkt den staatlichen Förderungskriterien entspricht und damit steuerlich gefördert werden kann.

    Die
    Zertifizierung wird nur den Anlagen erteilt, die sicherstellen, daß der geförderte Arbeitnehmer sich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Beginn einer Altersrente aus der gesetzlichen
    Rentenversicherung

    gebunden

    hat. Die Anlagen dürfen nicht beliehen oder anderweitig verwendet werden.

    Die jeweilige Anlageform muß außerdem garantieren, daß eine lebenslang steigende oder zumindest
    gleichbleibende monatliche Leibrente ausgezahlt wird. Eine Auszahlung von Einmalkapitalbeträgen ist ausgeschlossen. Die bis zum Beginn der Auszahlungsphase angezahlten Beträge müssen garantiert sein.



3. Verbot der Doppelförderung


    Steuerrechtlich gilt das Verbot der Doppelförderung. Deshalb kann es nur entweder die Zulagen oder den Sonderausgabenabzug nach § 10 a EStG geben.

    Das
    Verbot der Doppelförderung verbietet auch eine steuerliche Förderung der klassischen Entgeltumwandlung einerseits und eine Förderung durch die Riester-Rente zusätzlich. Arbeitgeberin Steffi kann deshalb den
    Wunsch der Mitarbeiterin Serena nicht nachgeben, die bereits eine klassische Entgeltumwandlung besitzt. Hier ist die zusätzliche Riester-Rente nicht möglich.



4. Anlageformen


    Im Gegensatz zur klassischen Entgeltumwandlung sind die Anlageformen bei der Riester-Rente begrenzt auf die:

    – Direktversicherung / Lebensversicherung,

    – Anlage in einer Pensionskasse oder

    – in einem Pensionsfonds.

    Daneben ist auch eine private kapitalgedeckte Altersversorgung über eine Rentenversicherung, Fonds- oder Banksparpläne möglich. Diese
    Fonds- oder Banksparpläne müssen jedoch mit Auszahlungsplänen und einer Restverrentungspflicht verbunden sein.



5. Geförderter Personenkreis


    Im Rahmen der Riester-Rente sind nur diejenigen Personen begünstigt, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und
    Angestellten entrichten, also pflichtversichert sind.

    Zu diesem Personenkreis gehören

    – versicherungspflichtig tätige Arbeitnehmer, einschließlich der geringfügig beschäftigten Personen, die auf
    Versicherungsfreiheit verzichtet haben,

    – Mitarbeiter von Behindertenwerkstätten,

    – Versicherte während einer anzurechnenden Erziehungszeit / Elternurlaub,

    – Pflegepersonen,

    – Wehr- und Zivildienstleistende,

    – Bezieher von Lohnersatzleistungen (Krankengeld oder Arbeitslosenbezüge),

    – kraft Gesetzes oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbständige,

    – Vorruhestandsbezieher.


    Nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gehören u.a.:


    – Selbständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind,

    – freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte,

    – geringfügig Beschäftigte, die nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,

    – in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherte,

    – Sozialhilfebezieher,

    – Bezieher einer Alters-Vollrente,

    – Pflichtversicherte, die zusätzlich kraft Versorgungsregelung eine
    Zusatzversorgung mit Gewährleistung einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung haben (d.h. im wesentlichen die Arbeitnehmer des Öffentlichen Dienstes).



6. Fallösung


    Dies bedeutet, daß die Mitarbeiterin Venus Anspruch auf eine geförderte Riester-Rente besitzt. Der Großverdiener Boris dagegen ist nur freiwillig in der
    Rentenversicherung versichert. Er gehört nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen. Die selbständig tätige Martina kann nur dann in den Genuß der Riester-Rente gelangen, wenn sie als Selbständige
    versicherungspflichtig tätig ist. Der Sozialhilfeempfänger Igor ist von der Riester-Rente ausgeschlossen.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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