Folge 95

Entgeltumwandlung IV – Steuerersparnis und Sozialversicherungsersparnis – Bewertung



Der Fall:


    Arbeitgeberin Steffi und Mitarbeiterin Serena haben zwar immer wieder gehört, daß die Entgeltumwandlung steuerliche und sozialversicherungsrechtliche
    Vorteile und Ersparnisse bringt. Sie wissen jedoch nichts genaues und fragen nach, insbesondere möchten sie auch eine Bewertung der Entgeltumwandlung für die Zukunft bekommen. Diese Auskünfte sind aber nicht
    leicht zu erhalten.



Die Lösung



1. Allgemeines


    Will der Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung durchführen, so muß er zunächst genau prüfen und überlegen, ob er
    eine Entgeltumwandlung nach dem Riester-Modell oder nach der klassischen Entgeltumwandlung vornehmen will.

    Diese Prüfungspflicht gilt ebenso für den Arbeitgeber und den Betriebsrat, die ggf. auf dem Wege
    einer Betriebsvereinbarung entsprechende Regelungen für den Betrieb oder das Unternehmen abschließen wollen.

    Dabei sind verschiedene Aspekte von Bedeutung. Im Vordergrund steht der Renditegesichtspunkt,
    wonach der umwandelnde Arbeitnehmer eine möglichst hohe Rendite erreichen will. Daneben sind aber auch Gesichtspunkte der Sicherheit, der Mobilität zu beachten.

    Für den Arbeitgeber ist es wichtig zu
    überprüfen, welches Modell für ihn und den Arbeitnehmer die geringsten Kosten verursacht, welcher Verwaltungsaufwand erforderlich ist und ob sich Konsequenzen für die Geschäftsbilanzierung ergeben.

    Die
    klassische Entgeltumwandlung im betrieblichen Rahmen bzw. durch eine Betriebsvereinbarung bietet – anders als die Riester-Rente – im Regelfall neben Steuervorteilen und Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen
    auch die Möglichkeit, Sonderkonditionen im Rahmen von Gruppenrabatten zu erreichen.

    Durch die steuer- und beitragsfreie Umwandlung von Gehaltsbestandteilen (Brutto-Umwandlung) ist die klassische
    Entgeltumwandlung oft der Förderung des Netto-Sparanteils bei der “Riester-Rente” überlegen, wenn es um die Rendite und das erreichbare Versorgungsniveau geht.



2. Steuervergünstigung


    Die Steuervergünstigung ist unterschiedlich je nach Durchführungsweg! Deshalb muß genau geprüft werden.


    a)

    Für die Entgeltumwandlung im Weg der

    Direktversicherung

    / Lebensversicherung und der

    Pensionskasse

    besteht nach § 40 b EStG eine Steuervergünstigung. Bis zum Betrag von 1.752 Euro jährlich wird statt der vollen Einkommensteuer nur ein Pauschalsteuersatz von 20 % fällig. Entgeltungsumwandlungsbeiträge an

    Pensionsfonds

    dagegen sind gem. § 3 Nr. 63 EStG bis zur Obergrenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gänzlich steuerfrei (2002 bis zu 2.160 Euro). Im Rentenfalle unterliegen die Renteneinkommen aus Pensionsfonds aber der vollen nachgelagerten Besteuerung, soweit der Aufwand steuerfrei war.

    Die Renten aus Lebensversicherungen im Falle der Direktversicherung und der Pensionskasse dagegen werden im Zuge der

    Nachversteuerung

    nur mit dem Ertragsanteil besteuert (ca. 27 %). Soweit bei der Direktversicherung ein Einmalkapitalbetrag im Versorgungsfall ausgezahlt wird, ist dieser ggf. in vollem Umfang steuerfrei.


    b)

    Ist die Entgeltumwandlung im Wege der

    Direktzusage

    oder der

    Unterstützungskasse

    mittelbar oder direkt an den Arbeitgeber abgeführt, so sind die Beträge generell steuerfrei. Diese Steuerfreiheit ist ohne Obergrenze! Der Nachteil ist nur, daß die abgeführten Beträge regelmäßig wirtschaftlich im Vermögen des Arbeitgebers verbleiben. Auch in diesem Falle unterfällt dann die spätere Betriebsrente der Nachversteuerung.

    Die Nachversteuerung bei Direktzusage und Unterstützungskasse ist jedoch eine privilegierte nachgelagerte Besteuerung gem. § 19 EStG. Dies bedeutet, daß zugunsten des Rentners zunächst ein
    Arbeitnehmerpauschbetrag und dann weitere Versorgungsfreibeträge abzuziehen sind. Nur dann, wenn die gesetzliche Altersrente und die Rente aus der Gesamtzusage bzw. aus der Unterstützungskasse einen weiteren
    Grundfreibetrag überschreitet, ist der Differenzbetrag zu versteuern.


    c)


    Achtung:

    Insgesamt kann es für den Arbeitnehmer am vorteilhaftesten sein, wenn der Arbeitgeber in einer
    unternehmensfremden rückgedeckten Gruppen-Unterstützungskasse Mitglied wird und dort die Entgeltumwandlung abwickelt. Hier ist gewährleistet, daß die umgewandelten Altersversorgungsbeträge ebenfalls aus dem
    Vermögenskreislauf des Arbeitgebers durch entsprechende Beitragszahlung ausscheiden. Die weitere Sicherung erfolgt durch eine Rückdeckungsversicherung (Lebensversicherung), die die Unterstützungskasse mit den
    eingezahlten Beiträgen abschließt und dotiert.



3. Eingeschränkte Sozialversicherungsfreiheit


    Entgeltumwandlungsbeträge im Rahmen einer

    Direktzusage

    /

    Unterstützungskasse

    / Pensionsfonds sind sozialversicherungsfrei bis zur Obergrenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze – Rentenversicherung (bis zu 2.160 Euro im Jahre 2002). Da die Beitragsbemessungsgrenze im Laufe der Jahre ansteigt, steigt auch der beitragsfreie Satz weiter an.

    Entgeltumwandlungsbeträge im Rahmen einer

    Direktversicherung

    sowie einer

    Pensionskasse

    sind bis zu einer Höhe von 1.752 Euro jährlich beitragsfrei, sofern sie als Einmalzahlung oder Sonderzahlung erfolgen.


    Wermutstropfen:

    Diese zwar begrenzte, aber im Ergebnis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichwohl interessante Sozialversicherungsfreiheit entfällt nach derzeitiger Rechtslage ab dem Jahr 2009 zur Gänze. Die hohe Rendite der Entgeltumwandlung hat zur entsprechenden Verbreitung und damit zur entsprechenden Einnahmeausfällen bei der Sozialversicherung geführt. Dies hat den Gesetzgeber veranlaßt, ab 2009 Sozialversicherungsprivilegien zu streichen.



4. Bewertung: Vorteile / Nachteile


    Die Entgeltumwandlung ist ein geeignetes Mittel, um die betriebliche Altersversorgung zu stärken und die zu erwartende Versorgungslücke der Rentner zu
    mindern.

    Bei Direktzusagen und Unterstützungskasse wird darüber hinaus die Liquidität der Unternehmen regelmäßig verbessert, da die Vergütung in Höhe des Verzichts im Unternehmen verbleibt. Zudem können sich
    für den Arbeitgeber Einsparungen bei den Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung bis einschließlich 2008 ergeben.

    Für den Arbeitnehmer hat die Entgeltumwandlung vor allem dann Vorteile, wenn er einer hohen
    Steuer- und Sozialabgabenlast unterliegt. Selbst wenn ein Pauschalsteuersatz von 20 % zu entrichten ist, wäre dann noch mit deutlichen Steuerersparnissen zu rechnen.

    Als Nachteil muß der Arbeitnehmer eine
    aktuelle Entgeltminderung in Kauf nehmen. Je höher die Einsparungen bei den unterbliebenen Sozialversicherungsbeiträgen bis 2008 und die Einsparungen bei den Steuern sind, desto eher läßt sich diese verschmerzen.

    Wichtig allerdings ist für den Arbeitnehmer die Sicherung seiner vom Arbeitgeber einbehaltene Entgelte. Im Falle der Altersversorgung durch Direktversicherung / Lebensversicherung oder Pensionskassen /
    Pensionsfonds besteht hier kein Problem, da die einbehaltenen Gelder über die Versicherungsprämien an die Einrichtungen abgeführt werden müssen und gesichert sind. Eine ähnliche Sicherheit besteht auch dann,
    wenn die Altersversorgung über eine unternehmensfremde Gruppenunterstützungskasse abgewickelt wird. In diesem Falle sind auch die höchsten Renditen bei der Steuer- und Sozialversicherungsersparnis zu erzielen.

    Im Falle der Direktzusage und unternehmenseigenen Unterstützungskasse besteht das Risiko, daß der Arbeitgeber / die Unterstützungskasse im Rentenfalle zahlungsunfähig sind. Dann müßte allerdings der
    Pensions-Sicherungs-Verein einspringen.

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
Linkverweise ohne Einschränkung/Begrenzung. Bitte kopieren Sie dazu die URL aus der Browserzeile.
Wörtliche Textzitate: Ohne Rücksprache bis 2 Absätze aus bis zu 10 Folgen jew. mit Linkverweis. Weitergehende Textübernahmen nur mit schriftlicher Genehmigung.
Wichtiger Hinweis: Bitte keine e-mails mit konkreten Rechtsfragen einsenden, da diese nicht beantwortet werden können.