Folge 41

Mobbing im Arbeitsverhältnis


Der Fall:

    Julius Cäsar ist seit 1991 in den Diensten der Sparkasse Rom getreten. Er hatte maßgebliche Beiträge für den Aufbau geleistet. Bis 1999 wurden seine Leistungen vom Vorstand als
    mustergültig hervorgehoben.

    Anfang 2000 wechselte der Vorstand. Der neue Personalvorstand Brutus warf im März 2000 Julius Cäsar vor, daß erhebliche Beschwerden von Mitarbeitern und Kunden vorlägen. Brutus bot
    ihm eine Weiterbeschäftigung als einfacher Sparkassenangestellter an, ohne nachvollziehbarer Begründung. Als Julius Cäsar ablehnte, entband ihn Brutus mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben, nahm ihm die
    Eingangs- und Ressortschlüssel ab, verbat ihm Gespräche mit Mitarbeitern und Kunden.

    Nachdem Brutus ihm sinnlose und unlösbare Aufgaben zuwies, ihn vor Mitarbeitern mehrfach abqualifizierte, fiel Julius Cäsar
    in Depressionen, Schlafstörungen und Magenschmerzen. Diese wichen nicht trotz psychotherapeutischer Behandlung. Julius Cäsar klagte vor dem für die Sparkasse Rom zuständigen Arbeitsgericht Marburg und warf dem
    Personalvorstand Brutus brutales Mobbing vor.


Die Lösung:


1. Wahrung des Persönlichkeitsrechts

    Der Arbeitgeber Sparkasse Rom ist verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Julius Cäsar und aller bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu wahren. Dieses Persönlichkeitsrecht
    darf nicht durch Eingriffe in die Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre verletzt werden. Der Arbeitgeber hat das Persönlichkeitsrecht vielmehr vor Belästigungen durch Mitarbeiter oder Dritte, auf die er Einfluß
    hat, zu schützen.

    Er muß auch einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen.

    Bei Vernachlässigung seiner Fürsorgepflicht kann Julius Cäsar den Arbeitgeber nicht nur als Störer in Anspruch
    nehmen, wenn er durch Brutus selbst einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht begeht. Vielmehr kann Julius Cäsar sich gegen ihn auch wehren, wenn er es unterläßt, Maßnahmen gegen
    Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch andere Kollegen zu ergreifen.


2. Verschiedene Rechtsverletzungen

    Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Julius Cäsar liegt nicht nur dann vor, wenn eine Beschäftigung dem Arbeitnehmer total entzogen wird. Eine Verletzungshandlung
    kann auch dann schon vorliegen, wenn der Arbeitnehmer nicht vertragsgemäß beschäftigt wird. Die Rechtsverletzung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Totalentzug der Arbeit oder die Zuweisung einer anderen
    Beschäftigung oder eines anderen Arbeitsplatzes nicht nur der Reflex einer rechtlich erlaubten Vorgehensweise ist. Offenkundig ist die Verletzung der Rechtsposition des Julius Cäsars dann, wenn Brutus die
    verschiedenen Maßnahmen zielgerichtet als Mittel der Zermürbung des Julius Cäsars eingesetzt hat, um diesen selbst zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bringen.


3. Keine finanziellen Nachteile

    Brutus wendet ein, daß Julius Cäsar insgesamt keinerlei finanziellen Nachteile entstanden, weil das Gehalt weiterlief. Dieser Umstand der Gehaltsfortzahlung kann jedoch den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
    von Julius Cäsar nicht rechtfertigen. Das überwiegende schutzwürdige Interesse des Julius an einer menschenwürdigen Arbeit bleibt bestehen.


4. Der Begriff des Mobbing

    Ob ein Fall von “Mobbing” gegeben ist, muß immer nach den Umständen des Einzelfalles geprüft werden. Beim Begriff des “Mobbings” handelt es sich nämlich nicht um einen eigenständigen
    juristischen Tatbestand, der z.B. gesetzlich oder tarifvertraglich exakt erfaßt wäre.

    Die rechtliche Einordnung der unter den Begriff Mobbing fallenden Verhaltensweisen beurteilt sich ausschließlich danach,
    ob diese Verhaltensweisen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsvorschrift erfüllen, aus welcher sich der gewünschte Rechtserfolg herleiten läßt. Der Begriff des “Mobbing” kennzeichnet ein
    vielschichtiges Verhalten. Die Besonderheit besteht darin, daß bei der Aufteilung der einzelnen Handlungsweisen die jeweilige Einzelhandlung für sich nicht oder nicht in angemessenem Umfang als
    Vertragsverletzung oder Persönlichkeitsrechtsverletzung gesehen werden kann. Erst in der Gesamtschau der einzelnen Handlungen wird die Persönlichkeitsrechtsverletzung oder die Vertragsverletzung des Arbeitgebers
    Brutus deutlich.


5. Indizien für Mobbing

    Es muß jeder Einzelfall geprüft werden. Nach arbeitsrechtlichem Verständnis erfaßt der Begriff des Mobbing eine fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende
    Verhaltensweise, die z.B. eine Anfeindung, eine Schikane oder eine Diskriminierung beinhaltet. Weiter kann hinter dieser Verhaltensweise eine von der Rechtsordnung nicht gedeckte Zielsetzung verborgen sein, die
    für sich genommen das Persönlichkeitsrecht von Julius Cäsar verletzt. Es können auch andere Rechte des Arbeitnehmers verletzt sein, wie seine Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen. Ein vorgefaßter Plan ist
    nicht erforderlich.

    Es reicht aus, daß ein bestimmtes Verhalten oder schlichte Ausnutzung der Gelegenheit oder der Schwäche des Arbeitnehmers vorliegt.

    Dazu kann geprüft werden, ob falltypische
    Indiztatsachen gegeben sind, wie mobbing-typische Motivation des Täters, mobbing-typische Geschehensabläufe, mobbing-typische Veränderung des Gesundheitszustands des Opfers.


    Achtung:

    Ein wechselseitiger Eskalationsprozeß mit gegenseitigem Hochschaukeln, der keine klare Opfer – Täter-Beziehung zuläßt, steht regelmäßig der Annahme eines Mobbing-Sachverhalts entgegen.


6. Beweisnot

    Vielfach entsteht bei solchen Vorgängen eine Beweisnot des Betroffenen. Wenn Julius Cäsar die Schikanen des Brutus nicht nachweisen kann, muß dies das Gericht bei der Beweiswürdigung des
    Prozesses berücksichtigen.


7. Einstweilige Verfügung

    Mobbing-Prozesse können mit ihren Beweisschwierigkeiten lange Zeit dauern. Ob dies die Opfer dann psychisch durchhalten, kann im Einzelfall fraglich sein. Deshalb kann in besonders
    schweren und eiligen Fällen auch der Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch das Arbeitsgericht in Betracht gezogen werden.


8. Fazit

    Im vorliegenden Falle ist die Vorgehensweise des Personalvorstands Brutus letztendlich vom Arbeitsgericht Marburg als ein systematisches Mobbing zu betrachten, durch das Julius Cäsar zur freiwilligen Aufgabe
    seines Arbeitsplatzes bei der Sparkasse Rom gebracht werden sollte. Die verschiedenen Schikanen des Brutus bis hin zu diversen Demütigungen ergeben keinen anderen Sinn.

    Aus diesem Grunde könnte das
    Arbeitsgericht die Sparkasse und den Personalvorstand Brutus durch das Androhen eines Ordnungsgeldes von z.B. 50.000 DM im Wege des Eilverfahrens zur Unterlassung weiterer Mobbing-Handlungen verpflichten. Dem
    schon seelenkranken Julius Cäsar nützt dies allerdings nur dann etwas, wenn er dadurch seine psychische Stabilität wiedererlangt und auch das anschließende Hauptsacheverfahren durchhält.


9. Checkliste

  • Kein einheitlicher Mobbing-Begriff
  • Mobbing-Feststellung durch Gesamtschau der Indizien

    a) mobbing-typische Motivation

    b) mobbing-typisches Zusammenwirken von Kollegen oder Arbeitgeber / Vorgesetzten / Kollege

    c) mobbing-typische Geschehensabläuf

    d) mobbing-typische Verschlechterung der Gesundheit
  • Wahrung des Persönlichkeitsrechts, der Menschenwürde
  • Problem: Beweislast beim Mobbing-Opfer
  • Fürsorgepflicht des Arbeitgebers


Ausführliche Informationen zum Thema Mobbing s. Folgen 115-124

Textübernahmen aus den Arbeitsrechtsfolgen von Hans Gottlob Rühle:
Reine
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